EUDR und Brennholz: Brauche ich eine Sorgfaltserklärung?
Brennholz und die EUDR
Die EU-Entwaldungsverordnung erfasst alle Holzprodukte — einschließlich Brennholz. Das bedeutet grundsätzlich: Wer Brennholz verkauft, muss eine Sorgfaltserklärung abgeben. Doch in der Praxis gibt es wichtige Differenzierungen.
Wer ist betroffen?
- Marktteilnehmer: Wer Holz erstmals in der EU auf den Markt bringt. Als Waldbesitzer bist du Marktteilnehmer, wenn du direkt an Endkunden oder Händler verkaufst.
- Händler: Wer bereits auf dem Markt befindliches Holz weiterverkauft. Andere Pflichten als Marktteilnehmer.
Gibt es Ausnahmen für Kleinmengen?
Die EUDR selbst enthält keine Bagatellgrenze. Allerdings gelten für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) vereinfachte Sorgfaltspflichten. Die meisten Privatwaldbesitzer fallen als Kleinstunternehmen unter diese Erleichterungen.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Für Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro und weniger als 10 Mitarbeiter) gilt:
- Informationspflicht: Geolokalisierung, Baumart und Menge müssen dokumentiert werden — das bleibt.
- Vereinfachte Risikobewertung: In Deutschland als Low-Risk-Land ist die Risikobewertung weniger aufwändig.
- Keine umfassende Risikominderung: Die aufwändige Risikominderungsprüfung entfällt bei geringem Risiko.
Praxis-Tipps für den Brennholzverkauf
- Einmalig alle Waldflächen als Polygone erfassen — dann hast du die Geolokalisierung für jedes Sortiment
- Sammellieferschein: Mehrere Brennholzverkäufe aus derselben Fläche in einer Sorgfaltserklärung zusammenfassen
- Waldpilot nutzen: Die Sorgfaltserklärung wird automatisch aus deinen Einschlagsdaten generiert
Der Aufwand für die EUDR bei Brennholz ist überschaubar, wenn du deine Flächen einmal sauber dokumentiert hast.
Weiterführende Quellen
- BMEL — Wald in Deutschland
- Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- EU-Verordnung 2023/1115 (EUDR)
- waldwissen.net — Forstliches Fachportal
Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine forstrechtliche Beratung.
Waldpilot Redaktion
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